Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
In einem vom Landgericht Flensburg als Berufungsgericht entschiedenen Fall kündigte eine Vermieterin den Mietvertrag über ein Einfamilienhaus wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung des Vaters ihres Lebensgefährten. Das Amtsgericht Husum hielt die Eigenbedarfskündigung für wirksam und verurteilte die Mieter zur Räumung des Einfamilienhauses. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Frau und ihr Lebensgefährte verheiratet wären.
Das Landgericht Flensburg hat dieses Urteil aufgehoben und die Räumungsklage abgewiesen. Zwischenzeitlich war unstreitig geworden, dass die Frau und ihr Lebensgefährte nicht miteinander verheiratet waren. Dementsprechend hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam sei, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötige. Der Vater ihres Lebensgefährten sei jedoch kein Familienangehöriger der Frau. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Frau und ihr Lebensgefährte miteinander verheiratet wären.
Das Urteil vom 19.7.2024 (Az. 1 S 16/24) ist rechtskräftig.
(LG Flensburg / STB Web)
Artikel vom 10.01.2025