Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn die Maklerfirma den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten.

Geklagt hatte eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin, die Objekte auf einer eigenen Homepage ebenso wie über diverse Immobilienportale anbietet und mit lokalen Partnermaklern zusammenarbeitet. Sie bot ein Mehrfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 140.000 Euro mit einer vom Käufer zu zahlenden Provision in Höhe von 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer des Kaufpreises an.

Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags kam es zu Unstimmigkeiten der Klägerin mit den Interessenten über Nachweise der Finanzierung. Die Maklerfirma befürchtete, es werde keine Provision mehr bezahlt und entschied sich, den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages zu kündigen. Trotzdem forderte sie den Maklerlohn von 3,57 Prozent des Kaufpreises ein, da sie mit der Vermittlung des Kaufvertrags ihre Leistung vollständig erbracht habe.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Die entsprechende Klage hat das Landgericht Koblenz allerdings abgewiesen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen, der mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie grundsätzlich erfüllt worden sei. In der Folge sei auch ein entsprechender notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu, da ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulasten sei. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung des Kaufs der Immobilie sei treuwidrig. Die Maklerfirma hatte die Kündigung des Maklervertrages mit dem Verhalten des Lebensgefährten der Vertragspartnerin begründet, der jedoch nicht selbst Vertragspartner war.

Urteil vom 7.11.2024 (Az. 1 O 68/24, nicht rechtskräftig)

(LG Koblenz / STB Web)

Artikel vom 04.02.2025