Zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann grundsätzlich als Sachbezug die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss aber in Geld ausgezahlt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen, das sich mit Kryptowährungen befasst. Zusätzlich zum Bruttomonatsgehalt war ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse in der Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart.

Über diese Vereinbarung gab es verschiedene Streitpunkte. Auch die Frage, ob die Provision überhaupt in der Kryptowährung gezahlt werden dürfe, wurde verhandelt. Denn nach § 107 der Gewerbeordnung (GewO) ist das Arbeitsentgelt "in Euro zu berechnen und auszuzahlen".

Sachbezug statt Geld grundsätzlich möglich

Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, handele es sich bei einer "Kryptowährung" zwar nicht um "Geld", wie in der Regelung verlangt. Sie lasse aber im Weiteren grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, "wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht".

Ein solcher Sachbezug liege vor, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung hätten hier auch im objektiven Interesse der Arbeitnehmerin gelegen. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse demnach zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.

Pfändungsfreigrenze ist zu berücksichtigen

Damit solle unter anderem sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen werde, erst den Sachbezug in Euro "umzutauschen" oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24).

(BAG / STB Web)

Artikel vom 16.04.2025