Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Vermieter Vertragspartner des Energieversorgers werden kann, wenn die einzelnen Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.
Das Energieversorgungsunternehmen nahm eine Vermieterin für Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet. Küche und Bad durften gemeinschaftlich genutzt werden. Nur die Wohnung verfügte über einen Zähler für Strom und Gas, die einzelnen Zimmer jedoch nicht.
Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Somit stellte sich die Frage, wer nun aufgrund der Entnahme von Strom und Gas Vertragspartner des Versorgungsunternehmens geworden ist, die Vermieterin beziehungsweise Eigentümerin oder die Mieter.
Der BGH kam nun zu dem Ergebnis, dass unter den vorliegenden Umständen ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin der Wohnung besteht. Dies sei letztlich die Folge ihres Vermietungskonzepts, in dem es keine separaten Zähler für die einzelnen Zimmer gebe, so der Beschluss vom 15. April 2025 (Az. VIII ZR 300/23).
(BGH / STB Web)
Artikel vom 24.04.2025