Eine hohe Zahl von Grundstücksveräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führt nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung liegt ein gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden ("Drei-Objekt-Grenze").
Im entschiedenen Fall ging es um eine Immobilien-GmbH, die im Jahr 2007 mehrere Vermietungsobjekte erwarb. 2012 verstarb überraschend einer der beiden Geschäftsführer, woraufhin die GmbH 2023 dreizehn Immobilien veräußerte. Das Finanzamt ging von aus, dass das Unternehmen von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hatte. Das Finanzgericht hingegen vertrat die Auffassung, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.
Besondere Umstände des Einzelfalls maßgebend
Dem folgte auch der BFH in seinem Beschluss vom 20.03.2025 (Az. III R 14/23). Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen darüber hinaus müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen. Auch eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 24.05.2025