Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zwei Gutscheinaktionen einer niederländischen Versandhandelsapotheke als unzulässig erachtet. Sie verstoßen dem Urteil zufolge gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Zum einen wurde ein 10-Euro-Gutschein bei Einlösung eines E-Kassenrezepts ausgelobt. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10-Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über die App des Anbieters ausgelobt.

Laut dem OLG Frankfurt am Main verstößt die Versandhandelsapotheke mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist beim Verkauf von Arzneimitteln das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. 

Die Gutscheine stellten solche Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 Euro übersteige auch den Betrag einer "geringwertigen Kleinigkeit", der bei Publikumswerbung mit 1 Euro angesetzt werde, so das Urteil vom 15.5.2025 (Az. 6 U 347/24).

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 02.07.2025