Eine tarifvertragliche Regelung, nach der alle Beschäftigte Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg haben die Parteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 38 Stunden geregelt.

Dagegen geklagt hat eine Mitarbeiterin im Verkauf, die in Teilzeit arbeitet. In einem Zeitraum von sechs Monaten leistete sie über ihre vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus 62 Arbeitsstunden. Allerdings überschritt sie in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Mit ihrer Klage verlangte sie unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die geleisteten Stunden.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az. 12 Sa 1016/24) im Wesentlichen stattgegeben. Die Regelung in dem Tarifvertrag benachteilige Teilzeitbeschäftigte. Dies sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 11.07.2025