Mit einem neuen Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in das deutsche Recht umgesetzt werden. Betroffene Unternehmen müssen danach über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten.

Einen entsprechenden Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hatte bereits die vergangene Bundesregierung vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen.

Die CSRD ist Teil des "European Green Deal". Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen.

1:1-Umsetzung: Keine zusätzlichen Pflichten

Die Bundesregierung unterstütze diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich, betont das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Mitteilung. Dementsprechend gehe der Gesetzentwurf nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Er berücksichtigt auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie.

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts

Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als "groß" gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts­prüfer geprüft werden müssen. Zu diesem Zweck sollen die berufs­rechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Der Entwurf wurde zunächst an die Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben Gelegenheit, bis zum 21. Juli 2025 Stellung zu nehmen.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 11.07.2025