Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, ob die Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sogenannte Servicekörperschaften eine Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt.
Aufgrund einer durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffenen Neuregelung (§ 57 Abs. 3 AO) sollen auch Servicekörperschaften als steuerbegünstigt anzusehen sein. Dabei handelt es sich um Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen.
Lagert beispielsweise ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb "Krankenhaus" geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll auch die Wäscherei-GmbH steuerbegünstigt werden. Hierdurch komme es aber zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern, so der BFH.
Auslagerung von Dienstleistungen
Der konkrete Streitfall unterstreiche dies. Darin beabsichtige die Klägerin, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Sei aufgrund der Neuregelung von einer steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, könne die Klägerin ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen. Wettbewerber hingegen könnten dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen.
Beihilfeprüfung durch den EuGH
Damit könne die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO wettbewerbsrelevant sein. Deshalb soll der EuGH nun prüfen, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt (BFH-Beschluss vom 22.05.2025, Az. V R 22/23). Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass § 57 Abs. 3 AO eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie der Klägerin wäre dann der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 17.07.2025