Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Bewertung eines Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Finanzamt ging von einem deutlich höheren Bodenrichtwert aus als die Kläger.

Das mit Baumbeständen versehene Flurstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro pro Quadratmeter und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro pro Quadratmeter ausweist. Das Finanzamt ging von letzterem aus und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro fest.

Die Kläger wandten ein, dass ihr Grundstück als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sei. Eine Bebauung sei zudem nicht zulässig. Das beklagte Finanzamt argumentierte dagegen, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück zu Gartenzwecken und nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. 

Das FG Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 22. Mai 2025 (11 K 2040/24 Gr,BG) statt und ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche ein. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts komme nicht in Betracht. Entscheidend sei allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sei. Ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde, sei unerheblich. Das Flurstück erweise sich als "besondere Fläche der Landwirtschaft". Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe, sei der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 pro Quadratmeter anzuwenden.

Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. II B 50/25) eingelegt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 25.07.2025