Der Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag für die Zubereitung von Zytostatika ist rechtmäßig. Er muss damit nicht, wie von den Krankenkassen gefordert, abgesenkt werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Zytostatika bilden eine zentrale Säule der Krebstherapie. Apotheken erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für deren Herstellung neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen gesonderten, pauschalen Zuschlag. Nachdem die seit 2014 geltende Regelung von Seiten der Apotheken gekündigt worden war, konnten sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Daraus ergeben sich Mehrkosten für die gesetzlichen Krankenkassen von jährlich etwa 400 Millionen Euro.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband geklagt. Auf der Grundlage eines seinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellten Gutachtens hält er einen deutlich geringeren Arbeitspreis von 31 Euro beziehungsweise 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.

Klage des GKV-Spitzenverbands abgewiesen

Das LSG hat die Klage nun jedoch abgewiesen. Die Schiedsstelle habe den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dem beklagten Schiedsspruch festgesetzte
Apothekenzuschläge. Sie stelle allerdings nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen beziehungsweise deren Festsetzung durch Schiedsspruch.

Das Urteil vom 20. August 2025 (Az. L 16 KR 423/22 KL) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 22.08.2025