Der Apple-Konzern hatte sein Produkt Apple Watch als "CO2 neutrales Produkt" beworben. Dagegen hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. erfolgreich vor dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt. Dieses hat die Werbung für irreführend befunden.
Ob eine Werbung irreführend sei, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den Kunden hervorrufe. Die Verbrauchersicht sei geprägt durch das Pariser Übereinkommen von 2015. "Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlenstoffdioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden." erklärte die Vorsitzende der Kammer in ihrer Urteilsbegründung. Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.
Waldprojekt in Paraguay mit ungewisser Zukunft
Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Pachtverträge einen Großteil der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Also sei eine CO2-Kompensation auch lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe nicht.
Die Deutsche Umwelthilfe kritisiert zudem, dass es sich bei dem Waldprojekt um Eukalyptus-Monokulturen handele und nicht um naturbelassene Wälder. Kommerziell genutzte und kurzlebige Eukalyptus-Monokulturen seien ungeeignet, um eine CO2-Neutralität sicherzustellen. "Großkonzerne wie Apple dürfen Verbraucher beim Klimaschutz nicht täuschen, sondern müssen korrekt über die Klimaauswirkungen ihrer Produkte informieren", so DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Logo "Carbon Neutral" kein offizielles Gütesiegel
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo "Carbon Neutral" werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels, so das Gericht. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.
Das Urteil vom 26.08.2025 (Az. 3-06 O 8/24) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
(LG Ffm / STB Web)
Artikel vom 02.09.2025