Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert.
Im Streitfall vermietete die Steuerpflichtige seit 2016 eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Allerdings erzielte sie dabei durchgängig Verluste. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.
Durchschnittliche Auslastung über 3 bis 5 Jahre
Bisher gilt, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste steuerlich anzuerkennen sind. Das heißt, sie können dann mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dies hat der BFH nun bestätigt (Urteil vom 12.08.2025, Az. IX R 23/24) und weiter konkretisiert. Erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (um mindestens 25 Prozent) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen
Finanzgericht muss erneut prüfen
Das Finanzamt und auch das erstinstanzliche Finanzgericht hatten die 25-Prozent-Grenze für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 16.10.2025