Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Bei einer Klage genügt der hinreichend dargelegte Vergleich mit einer Person des anderen Geschlechts, um die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung zu begründen. Der Arbeitgeber muss diese widerlegen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt. Eine Arbeitnehmerin begehrte von ihrem Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Vergleichspersonen. Sie stützte sich dabei auf Angaben in einem betriebsinternen Dashboard.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung nicht auf eine einzige Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen. Angesichts der Größe der männlichen Vergleichsgruppe und der Medianentgelte beider vergleichbarer Geschlechtergruppen bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.
Keine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" nachzuweisen
Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten und stellte nun klar, dass es bei einer Entgeltgleichheitsklage keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung bedarf. Dies wäre auch mit Unionsrechts unvereinbar. Für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung genüge es vielmehr, wenn die klagende Arbeitnehmerin hinreichend darlege, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt (Paarvergleich).
Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegt hat.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 28.10.2025