Wer in einem Krankenhaus einem vorbeifahrenden Reinigungsfahrzeug begegnet, muss mit einem frisch gewischten und damit rutschigen Boden rechnen. Das hat das Landgericht Flensburg entschieden. Ein Schadensersatzanspruch besteht in solchen Fällen nicht.

Ein Fotograf war im Krankenhaus unterwegs, um Fotos für dessen Internetseite zu erstellen. Ein Mitarbeiter fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine an ihm vorbei – wobei unklar blieb, ob der Boden dabei tatsächlich gereinigt wurde. Kurz darauf rutschte der Fotograf aus und verletzte sich schwer am Knie. Er war längere Zeit arbeitsunfähig und verlangte vom Krankenhaus Schadensersatz für Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld.

Reinigungsfahrzeug ist Warnung genug

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 28.08.2025 (Az. 3 O 231/24) ab. Der Fotograf habe nicht nachweisen können, dass der Boden durch die Maschine nass gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor.

Vielmehr sei die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen. Dies hätte genügt, damit Personen auf dem Flur sich auf den Zustand eines gewischten Bodens - und damit eine mögliche Rutschgefahr - hätten einstellen können. Zusätzliche Hinweisschilder seien in einer solchen Situation nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Flensburg / STB Web)

Artikel vom 14.11.2025