Immobilienmakler müssen Auskunft geben, wie sie personenbezogene Daten der Mieter und Wohnungsfotos verarbeitet haben. Bei einvernehmlich entstandenen Innenraumfotos besteht allerdings kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht entschieden.

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Der beauftragte Makler vereinbarte mit den Mietern einen Termin zur Anfertigung von Innenraumfotos. Diese wurden dann auf einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.

Im Anschluss fühlten sich die Mieter unwohl mit den Veröffentlichungen und verlangten von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz aufgrund eines Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Mieter bekommen teilweise Recht

Das Landgericht Frankenthal gab in seinem Urteil vom 5. Juni 2024 (Az. 3 O 300/23) dem Makler Recht, das Pfälzische Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung nun teilweise zugunsten der Mieter ab. Der Makler sei zur umfassenden Auskunft über Herkunft, Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten der Mieter verpflichtet.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Im vorliegenden Fall hätten die Mieter hinsichtlich der Fotos allerdings keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Bilder gelöscht worden seien. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler hier nicht. Durch ihr Einverständnis mit der Erstellung der Fotos hätten die Mieter deren Verwendung zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, entschied das Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. 5 U 82/24).

(Pfälz. OLG / STB Web)

Artikel vom 23.12.2025