Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor das Recht einräumt, auf die Sponsoringmaßnahme werblich und öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen Betriebsausgaben und keine Spenden vor.

Die Beteiligten stritten vor dem Finanzgericht Hamburg über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Das klagende Unternehmen hatte mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag geschlossen.

Das Unternehmen verpflichtete sich darin, den Verein durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und Logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen.

Finanzamt: Aufwendungen sind Spende und vGA

Das Finanzamt sah in den Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag keine regulären Betriebsausgaben, sondern vielmehr Betriebsausgaben in Form von Spenden, die zudem als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien. Sie seien durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst. Die Klägerin machte geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin bestehe, dass das Sponsoring zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam dargestellt werden dürfe.

Gericht: Aufwendungen sind kaufmännisch begründet

Das Gericht gab der Klägerin mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 2 K 67/23) recht. Diese habe die Sponsoringaufwendungen aus kaufmännischen Gründen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer Fördermarke gegangen.

Das Modell fällt in den Rahmen heutiger Corporate Social Responsibility: Unternehmen fördern gemeinnützige Projekte, ziehen daraus aber gleichzeitig wirtschaftlichen Vorteil – daher sind die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom 05.01.2026