Das Sächsische Finanzgericht hat mehrere Klagen von Rentenbeziehern gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen. Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für diese Gruppe einkommensteuerpflichtig.

Nach der Neuregelung im Einkommensteuergesetz wird die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie nach dem sogenannten Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG) ausgezahlt wurde. Das Sächsische Finanzgericht hält dies für verfassungsgemäß.

Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, um die Energiepreispauschale über die Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige. Somit liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.

Die Urteile vom 11. November 2022 (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23) sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben jeweils Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).

(Sächs. FG / STB Web)

Artikel vom 13.01.2026