Die Käuferin einer Immobilie konnte den Grundstückskaufvertrag nach arglistiger Täuschung über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses erfolgreich anfechten.
Eine Käuferin erwarb ein Grundstück mit einem historischen Reetdachhaus. Im Grundstückskaufvertrag war ein sogenannter Gewährleistungsausschluss vereinbart. Im Verkaufsexposé hieß es, das Dachgeschoss könne ausgebaut werden. Für die Käuferin war dieser Ausbau zu Wohnzwecken kaufentscheidend. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass der Dachgeschossausbau nicht genehmigungsfähig ist. Notwendige Zustimmungen der Nachbarn zu Abstandsflächen fehlten beziehungsweise wurden verweigert. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückabwicklung des Grundstückskaufs sowie auf Ersatz ihrer hierdurch verursachten Kosten.
Kaufvertrag ist rückwirkend nichtig
Das Landgericht Flensburg gab der Klage überwiegend statt. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung angefochten und ist rückwirkend nichtig. Die Verkäuferin könne sich in dem Fall auch nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen. Zudem schuldet sie der Käuferin Schadensersatz für Kosten, die im Vertrauen auf den Vertrag entstanden sind, etwa Notar-, Architekten- und Finanzierungskosten.
Kein Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung
Wie das Gericht betont, schützt ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss den Verkäufer nicht bei arglistiger Täuschung. Käufer stützen ihre Erwartungen zurecht auf die öffentlichen Angaben im Exposé. Stellen diese sich als unzutreffend heraus und wurden sie "ins Blaue hinein" gemacht, kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen.
Das Urteil vom 12. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 O 154/24) ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Flensburg / STB Web)
Artikel vom 20.01.2026