Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für 2019 verlängert. Wurden jedoch auch diese Fristen versäumt, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Der steuerlich beratene Kläger hatte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben, sodass das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag festsetzte.

Hiergegen machte der Kläger Ermessensfehler seitens des Finanzamts geltend. Schon aufgrund der Corona-FAQ wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.

Fristverlängerung gesetzlich, nicht behördlich

Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde im Sinne des § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor, weshalb kein Verspätungszuschlag festzusetzen sei. Nach dieser Regelung ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat.

Corona-FAQ entfalten keine Bindungswirkung

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. X R 7/23) klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Deshalb waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den Corona-FAQ ergebe sich nichts Gegenteiliges. Diese würden weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt, noch ein Ermessen hinsichtlich des Verspätungszuschlags entfalten.

Frage des Vertrauensschutzes konnte offen bleiben

Ob die Corona-FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen, konnte in dem Fall offen bleiben. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung seit dem 31.08.2021 – also seit mehr als drei Monaten – abgelaufen. "Demnach fehlte es bereits an einem früheren Verhalten der Finanzbehörden, auf das der Kläger sein Vertrauen hätte aufbauen können" so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Es könne dahinstehen, ob eine vergleichbare Regelung bereits in früheren Versionen der FAQ enthalten war, da der Kläger sich ausdrücklich auf die Version vom 14.12.2021 berufen habe.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 29.01.2026