Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Die Klägerin bewarb sich bei dem Maklerbüro unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine angebotene Wohnung. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Von der Klägerin initiierte Anfragen unter den Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" hatten hingegen – bei ansonsten identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße – Erfolg.

Die Klägerin machte deshalb einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft geltend.

Der BGH gab ihr mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. I ZR 129/25) Recht und sprach ihr einen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zu. Der Makler müsse das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 AGG beachten. Danach ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft unzulässig. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters sei gerechtfertigt. Dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen müsse und dann ebenfalls hafte, stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 04.02.2026