Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Berliner Vermieterin gegen die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse nicht zur Entschei­dung angenommen, da sie unbegründet sei. Die Beschwerdeführerin wird nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Die Beschwerdeführerin wurde zuvor von ihren Mietern erfolgreich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung einer geringeren Miete in Anspruch genommen. Die Eigentümerin wandte sich nun sowohl gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs als auch gegen die gesetzlichen Regelungen sowie die Berliner Rechtsverordnung.

Die Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolge jedoch legitime Ziele und bilde keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Vermieter, so das Gericht. Die Miethöhenregulierung solle insbeson­dere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungs­markt verhindern und Preisspitzen abschneiden.

Auch Gemeinwohlbelange betroffen

Den grundrechtlich geschützten Interessen der Eigentümer von Wohnraum stünden berechtigte Interessen der Wohnungssuchenden wie auch wichtige Gemeinwohlbelange gegenüber. Diese würden das Sozialstaats­prinzip betreffen. Der Gesetzgeber trage mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den angespannten Miet­markt entstehe. Auch gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation seien zu berücksichtigen.

(BVerfG / STB Web)

Artikel vom 17.02.2026