Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende Januar 2026 entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er dadurch einen über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Die Nettokaltmiete für die betreffende Zweizimmerwohnung in Berlin belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines Auslandsaufenthalts vermietete der Mieter die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis für monatlich 962 Euro netto kalt zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie schließlich die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig
Der BGH bestätigte den Anspruch der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23). Die Kündigung sei wirksam, da der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe. Insbesondere bestand kein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für eine gewinnbringende Untervermietung.
Untervermietung nur bei berechtigtem Interesse
Zwar kann der Mieter die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Dies kann gegeben sein, um dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung bestehe hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen, so der BGH.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 23.02.2026