Ein Wohnungseigentümer darf Bienenvölker nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsgemeinschaft auf seinem Balkon halten. Das hat das Landgericht Köln entschieden.
Geklagt hatte eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG). Ein Miteigentümer der Anlage hielt in seiner Wohnung auf dem Balkon Bienenvölker. Zudem betrieb er eine Imkerei, auf die er per Schild an der Wohnungseingangstür hinwies ("Honig aus eigener Imkerei"), sowie einen Imkertreffpunkt.
Bienenvölker auf Balkon sind erhebliche Beeinträchtigung
Das Landgericht Köln bestätigte mit Beschluss vom 5.2.2026 (Az. 15 S 17/25) im Berufungsverfahren, dass das Halten von Bienenvölkern auf einem Balkon eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer darstellt. Zudem stehe der WEG ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich des Anbringens des Schildes zu. Schon weil das Schild im Treppenhaus angebracht sei, hätte es unabhängig von der Gestaltung und Größe hierfür einen Beschluss erfordert.
Keine rechtswidrige gewerbliche Nutzung
Entgegen dem vorinstanzlichen Amtsgericht hat das Landgericht Köln allerdings Ansprüche der WEG wegen einer unzulässigen Wohnnutzung durch Betrieb einer Imkerei und eines Imkertreffpunkts abgelehnt. Hierfür fehle es an einer rechtswidrigen gewerblichen Nutzung der Wohnung. Treffen mit anderen Imkern könnten ebenso dem Austausch über ein Hobby dienen. Mehrere Bienenkästen auf einem Balkon würden für sich genommen noch keinen gewerblichen Betrieb begründen. Auch das Schild könne hier nur Nachbarn und Besucher, nicht aber Passanten ansprechen.
(LG Köln / STB Web)
Artikel vom 03.03.2026