Implantologische Leistungen einschließlich vorbereitender Maßnahmen sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Eine Zahnärztin verlangte von einer Patientin die Zahlung von rund 750 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Patientin war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und darüber, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem war sie der Ansicht, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen wie Abdrücke und Fotos seien Kassenleistungen.

Das Landgericht Lübeck gab der Zahnärztin Recht. Die Patientin muss den Rechnungsbetrag zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zahlen.

Patienten müssen Verletzung der Aufklärungspflicht beweisen

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Patientin.

Nach den gesetzlichen Regelungen schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist (§ 630a Abs. 1 BGB). Implantate gehören grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V). Eine Kostenübernahme kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Behandler sind zur Kosteninformation verpflichtet

Behandler sind zudem verpflichtet, Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient. 

Das Urteil vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) ist rechtskräftig.

(LG Lübeck / STB Web)

Artikel vom 04.03.2026