Eine Patientin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse, wenn die Arztrechnung eine in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht vorgesehene Gebührenziffer enthält.

Eine gesetzlich Versicherte hatte bei ihrer Krankenkasse eine sogenannte Immunadsorption beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.

Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Arztrechnungen anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte jedoch erneut ab. Auch vor Gericht blieb die Versicherte erfolglos.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung setze voraus, dass die Versicherte einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist und eine fällige Rechnung vorliegt, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Februar 2026 (Aktenzeichen: L 4 KR 289/21). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Arzt für die Behandlung eine Gebührenziffer angab, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 11.03.2026