Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Mit seinem Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH der langjährigen Praxis eine Absage erteilt, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären. Maßgebend für eine ordnungsmäßige Verwaltung seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
In dem entschiedenen Fall war seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit den beauftragten Handwerksunternehmen aus früherer Zusammenarbeit zufrieden war.
"Drei-Angebote-Regel" nicht zwingend
Nach Auffassung des BGH geht es in der Sache darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen. Bei Kleinaufträgen mit geringem Auftragsvolumen liege es auf der Hand, dass die Wohnungseigentümer selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den angebotenen Preis wert ist. Eine externe Überprüfung des Angebots sei dann nicht zwingend erforderlich.
Beratung durch Fachleute kann ausreichend sein
Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen könnten die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So könne insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote könnten zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.
Beauftragung bekannter Anbieter kann vernünftig und wirtschaftlich sein
Auch der Umstand, dass einzelne Anbieter bereits "bekannt und bewährt" seien, könne es rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer sei neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten sei, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführe. Zudem könne es von Vorteil sein, dass ein Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kenne und sich nicht erst einarbeiten müsse.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 02.04.2026