Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung verbessern soll. Künftig sollen Rentenanrechte auch noch nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.
Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen einer Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Werden dabei Ansprüche vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Deshalb sollen solche Rentenanrechte auch später noch ausgeglichen werden können.
"Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig. Eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Nachträglicher Ausgleich durch Zahlungsanspruch
Beim nachträglichen Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenansprüche erhält der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern in Form einer einmaligen Kapitalleistung sollen – anders als bisher – künftig ebenfalls im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Dies soll neben der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern sorgen. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Darüber hinaus sollen einige bestehende Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts praxisgerecht weiterentwickelt werden, etwa zu Kleinstanrechten, zur Witwenrente und zum Verfahrensablauf.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen einer interdisziplinär besetzten Kommission. Die Vorschläge zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen entstanden bereits in der letzten Legislaturperiode und konnten wegen deren vorzeitigen Endes nicht abgeschlossen werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom 23.04.2026