Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Angabe "macht nicht müde" werben, wenn in den Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das betreffende Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: "Allergietabletten, die nicht müde machen" beziehungsweise "macht nicht müde". Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung ging ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie im Eilverfahren vor. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) stattgegeben.

Placebo-Vergleich nicht ausreichend

Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage "macht nicht müde" irreführend. Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt.

Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung eingelegt werden.

(LG Ffm / STB Web)

Artikel vom 18.05.2026