Ein Unternehmen veranstaltete einen Fußball-Cup, bei dem sich eine Mitarbeiterin im Finalspiel verletzte. Wie das Sozialgericht Hannover nun entschied, ist der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.
Gemeinschaftsveranstaltung muss sich an Mehrheit richten
Eine solche Veranstaltung müsse jedoch objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein, so das Gericht. Dies war nach Auffassung der Kammer bei dem Fußball-Turnier im Streitfall nicht der Fall, da nur ein begrenzter Teil der Belegschaft aktiv teilnehmen konnte. Angesprochen wären zudem vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende gewesen, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich Interessierte standen dagegen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts.
Geselliger Rahmen nicht ausreichend
Das Unternehmen beschäftigt rund 3.900 Mitarbeitende, von denen nach Einschätzung des Gerichts höchstens 1.500 teilnehmen konnten. Am Finaltag hätten nicht mehr als 315 Beschäftigte mitgespielt. Dass weitere Beschäftigte als Zuschauer erschienen oder an der anschließenden Abendveranstaltung teilnahmen, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.
Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Das Urteil vom 16. April 2026 (Az. S 22 U 120/25) ist allerdings nicht rechtskräftig.
(SG Hannover / STB Web)
Artikel vom 21.05.2026
