Rechtsanwaltskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstanden sind, sind als Kosten der Nachlassverteilung vom steuerlichen Erwerb abziehbar.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zunächst gemeinsam verwaltet hatte, bevor einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangte.
Im entschiedenen Fall haben der Kläger und sein Bruder den Vater beerbt. Zum Nachlass gehörten mehrere Mietwohngrundstücke, die die Brüder als Miterben zunächst weitervermietet haben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens über die Festsetzung der Erbschaftsteuer machte der Kläger zusätzlich den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren.
Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Nachlass bereits mit der Eintragung als Miterbe ins Grundbuch erlangt. Die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beruhe auf einer eigenständigen Entscheidung der Miterben und stehe daher nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen.
Revision des Finanzamts war unbegründet
Das Finanzgericht erkannte einen Großteil der geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten an. Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 10/23) als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG seien als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Kosten für die Verteilung des Nachlasses
Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" würden auch die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören. Diese sei nicht auf Dauer angelegt, sondern eine Liquidationsgemeinschaft, die der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses diene und deren Auflösung jeder Miterbe betreiben könne. Daher zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung, so der BFH.
Erst durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die von jedem der Miterben jederzeit – und damit auch noch aus dem Zustand der Nachlassverwaltung heraus – verlangt werden könne, erfolge die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Kosten aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, die die Erbauseinandersetzung und Teilung des Nachlasses betreffen, seien deshalb folgerichtig als abzugsfähige Kosten der Verteilung des Nachlasses zu qualifizieren.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 22.05.2026
