Der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben ist von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn er der Teilung des Nachlasses dient. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt dies jedoch nicht, wenn die Anteile bereits zuvor im Wege der Sondererbfolge auf die Erben übergegangen waren.
Der Kläger und seine beiden Geschwister waren als Kommanditisten an einer grundbesitzhaltenden KG beteiligt, deren Komplementär der Vater war. Nach dessen Tod erbten die Kinder zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die Geschwister im Wege der Sondererbfolge (sogenannte Singularsukzession) zu persönlich haftenden Gesellschaftern wurden und die KG in eine OHG umfirmiert wurde. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung vereinbarten die Geschwister schließlich, dass der Kläger sämtliche Anteile an der OHG erhielt.
Finanzamt sah steuerbare Anteilsvereinigung
Der Kläger war davon ausgegangen, dass ihm für die Übertragung eine vollständige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zustehe, da es sich um eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gehandelt habe. Das Finanzamt hingegen behandelte den Erbauseinandersetzungsvertrag als steuerbare Anteilsvereinigung von mindestens 90 Prozent (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) und gewährte die Steuerbefreiung nur auf den bereits vor der Anteilsvereinigung vom Kläger gehaltenen OHG-Anteil von 33,33 Prozent (§ 6 Abs. 2 GrEStG).
Gericht bestätigt Finanzamt
Das Finanzgericht Münster bestätigte das Vorgehen des Finanzamts mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 K 1592/24 GrE). Der Erbauseinandersetzungsvertrag sei unstreitig steuerbar, weil der Kläger hierdurch sämtliche Anteile an der OHG in einer Hand vereinigt habe. Eine weiterführende Steuerbefreiung komme nicht in Betracht.
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehöre ein Gegenstand nur dann zum Nachlass, wenn er den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zustehe. Die OHG-Anteile gehörten jedoch im Streitfall nicht mehr zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse, da die Erben nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits im Wege der Sondererbfolge unmittelbar Gesellschafter geworden seien.
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 16.06.2026
