Am 1. Juli 2026 ist das Förderprogramm "Gewerbe zu Wohnen" gestartet. Es soll Anreize schaffen, um ungenutzte Gewerbeimmobilien in Wohnraum umzubauen. Möglich ist eine Förderung von bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit.

Gefördert wird der Umbau von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Gebäuden oder Teilen dieser Gebäude zu Wohnraum. Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen werden.

Antragsberechtigt sind alle Investoren, also Auftraggeber, die Nichtwohnraum zu Wohnraum umbauen möchten. Dazu zählen natürliche oder juristische Personen (des öffentlichen oder privaten Rechts) sowie Personengesellschaften. Auch Selbstnutzer können die Förderung beantragen.

Auflagen zur energetischen Sanierung

Die Förderung des Umbaus ist mit der Auflage einer Sanierung der Immobilie mindestens auf das energetische Niveau "Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien" (EH 85 EE) verbunden. Davon ausgenommen sind Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Für diese muss das energetische Niveau "EH Denkmal EE" erreicht werden. Für besondere Fälle sind auch Ausnahmen von der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) vorgesehen.

Bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit

Gefördert werden bis zu 30 Prozent von maximal 100.000 Euro förderfähigen Ausgaben je durch Umbau entstehende Wohneinheit als direkter Zuschuss – also bis zu 30.000 Euro direkter Zuschussförderung je Wohneinheit. Ausgaben im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung zählen nicht dazu. Die Förderung kann grundsätzlich mit anderen Förderungen kombiniert werden, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt, so das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Förderfähige Ausgaben

Zu den förderfähigen Ausgaben können zum Beispiel die Anpassung der Baukonstruktion an die geplante Wohnnutzung, Grundrissänderungen, Innenausbau, aber auch die Umgestaltung der Außenanlagen zum Zwecke der Wohnnutzung einschließlich Entsiegelung gehören.

Gesamtförderung pro Unternehmen

Die Gesamtförderung pro Unternehmen wird grundsätzlich auf 300.000 Euro begrenzt. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, soweit sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.

Die Umsetzung des Förderprogramms erfolgt über die KfW. Weitere Informationen finden sich auf deren Website.

(BMWSB / STB Web)

Artikel vom 03.07.2026