Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 9. Juli 2026 in zwei Verfahren entschieden.
Die Kläger aus Bayern und Baden-Württemberg sind jeweils als Physiotherapeuten tätig und besitzen eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis.
Im Fall aus Bayern entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zunächst, dass eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden könne, weil hinsichtlich der Chiropraktik kein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe – weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der Behandlungstechniken.
Berufsbild ausreichend abgrenzbar
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen erachtet das Gebiet der Chiropraktik in seiner Entscheidung hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert. Es bestehe insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik seien zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien würden sich jedoch hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden ergeben, die im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und anerkannten Studieninhalten übereinstimmten.
Behördliche Kenntnisüberprüfung ist zu absolvieren
Der Kläger müsse sich allerdings einer auf die Tätigkeit der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung unterziehen, um eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erlangen.
Auch in dem Verfahren aus Baden-Württemberg bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert ist und daher Gegenstand einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sein kann.
(BverwG / STB Web)
Artikel vom 11.07.2026
