Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Kleinunternehmers aus Rheinland-Pfalz gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfen abgelehnt. Der Selbstständige konnte sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen.
Im Frühjahr 2020 wurde dem Kläger vorläufig eine Corona-Soforthilfe aus dem aus Bundesmitteln finanzierten Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Dies erfolgte auf Grundlage des prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses für drei Monate.
Die zuständige Bewilligungsstelle, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), wies darauf hin, dass sie sich eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorbehalte und gegebenenfalls mit einer Rückforderung zu rechnen sei. Nach der Überprüfung setzte sie die Höhe der Soforthilfe im Februar 2025 abschließend auf etwa 5.550 Euro fest. Der darüber hinausgehende Betrag von knapp 3.450 Euro wurde zurückgefordert, weil der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sei als zunächst prognostiziert.
Äußerungen der Bundesregierung nicht maßgebend
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Unternehmer schließlich Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Er argumentierte, dass er – vor allem aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bundesregierung – darauf vertraut habe, die Soforthilfe in voller Höhe behalten zu dürfen. Dies sahen die Richter anders. Die Bewilligung der Soforthilfe sei erkennbar nur vorläufig erfolgt. Dies sei rechtlich auch nicht zu beanstanden, so das Urteil vom 6. Mai 2026 (Az. 8 K 829/26.TR). Daher könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Auch öffentliche Äußerungen der Bundesregierung seien nicht geeignet gewesen, die ISB zu binden. Ebenso wenig komme es auf die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer an, da die Länder die Förderprogramme jeweils eigenverantwortlich umgesetzt hätten.
(VG Trier / STB Web)
Artikel vom 23.07.2026
