Wohnungseigentümer können von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Eigentümerversammlung in dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte den Antrag der Kläger, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon zu gestatten, mehrheitlich abgelehnt.

Nachdem das Amtsgericht die Klage dagegen abgewiesen hatte, waren die Kläger mit ihrer Berufung vor dem Landgericht erfolgreich. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts nun mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) bestätigt. 

Da mit dem Einbau eines Klima-Splitgeräts die Durchbohrung der Fassade verbunden sei, handele es sich zwar um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss bedarf. Auf die Gestattung könne allerdings ein Anspruch bestehen. Dafür kommt es laut BGH darauf an, ob der Einbau des Geräts zu einer Beeinträchtigung führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Keine erhebliche Beeinträchtigung durch den Einbau

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann es jedoch auch größere Eingriffe in die Substanz wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand geben, die bei sachgerechter Planung und fachgerechter Durchführung die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung nicht erreichen. Im Fall eines Klima-Splitgeräts hatte die Eigentümergemeinschaft vor allem Bedenken wegen möglicher Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stünden einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen, so der BGH. 

Zeitliche Nutzungsbeschränkung bei Lärmstörung denkbar

Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu nicht hinnehmbaren Lärmstörungen führen, müsste der betreffende Wohnungseigentümers diese dann beheben. Eine Stilllegung der Klimaanlage könne aber in aller Regel nicht verlangt werden, allenfalls eine zeitliche Nutzungsbeschränkung.

Für die Zulässigkeit des Einbaus sprach aus Sicht des BGH auch, dass das streitige Gerät für den heimischen Markt zugelassen ist und daher die maßgeblichen Lärmgrenzwerte grundsätzlich einhalten kann. Zudem sei das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom Balkon der Kläger entfernt, sodass auch hier keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Beeinträchtigung vorlägen.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 27.07.2026