Eine Grundstückseigentümerin scheiterte mit ihrer Klage auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Anbau zu Wohnzwecken. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Gemeinde, die auch nicht durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Gericht ersetzt werden kann.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich mehrere Gebäude befinden. Es liegt im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Festsetzungen zur Bauweise, zur Grundflächenzahl und zu Baugrenzen vorsieht.

Bei einer Baukontrolle 2023 wurde festgestellt, dass über den genehmigten Bestand hinaus weitere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Daraufhin beantragte die Klägerin die nachträgliche Genehmigung des betreffenden Gebäudeteils zur Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Bauantrag mit Verweis auf mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan ab.

Befreiungen vom Bebauungsplan durch den Bau-Turbo

Während des Widerspruchsverfahrens trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – der sogenannte Bau-Turbo – in Kraft. Damit verbunden wurde Ende Oktober 2025 eine Regelung ins Baugesetz aufgenommen (§ 31 Abs. 3 BauGB), wonach unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans möglich ist. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung der Gemeinde, die ihre Zustimmung im vorliegenden Fall ausdrücklich verweigerte.

Auch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hatte die Grundstückseigentümerin keinen Erfolg. Die Kammer bestätigte, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehreren Punkten nicht einhalte. Ohne die Zustimmung der Gemeinde zu dem beantragten Vorhaben bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB.

Planungshoheit liegt bei der Gemeinde

Die Gemeindeentscheidung könne auch nicht durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Gericht ersetzt werden. Die Neuregelung des § 36a BauGB räume der Gemeinde insoweit eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein.

Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich darauf, ob das gesetzlich vorgesehene Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine eigene positive Zustimmungsentscheidung könne das Gericht nicht an die Stelle der Gemeinde setzen, so das Urteil vom 7.8.2026 (Az. 4 K 255/26.NW).

(VG Neustadt / STB Web)

Artikel vom 17.08.2026