Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen" einer Versandapotheke als wettbewerbswidrig untersagt. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.
Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen voll ausschöpfen könne.
Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 Euro ermöglichten. Nur dann könne er aber entscheiden, ob er das Rabatt-Angebot nutzen möchte oder nicht.
Berechnungsmethode nicht ausreichend kenntlich gemacht
Vielmehr liege der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte nach der Berechnungsmethode der Versandapotheke tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro, allenfalls noch 5 Euro. Der Maximalbetrag von 20 Euro werde dabei bei Weitem nicht erreicht. Dies stelle sich selbst für informierte und umsichtige Verbraucher als unerwartet dar, führte das Gericht zu seinem Urteil vom 5.8.2026 (Az. 6 U 25/26) aus.
Zwar enthalte die Website eine Darstellung der Berechnungsmethode beziehungsweise der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(OLG Ffm / STB Web)
Artikel vom 17.08.2026
