Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat im Fall einer Gästekarte entschieden, dass es sich dabei um einen Mehrzweck-Gutschein handele und die Anbieterin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Revision ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Klägerin bot im Streitjahr eine Gästekarte an, mit der touristische Attraktionen kostenlos genutzt werden konnten. Hierzu schloss sie Gastgeber-Verträge ab und erhielt von den teilnehmenden Gastgebern einen Geldbetrag für jeden Übernachtungsgast mit mindestens zwei Übernachtungen. Die Übernachtungsgäste erhielten im Gegenzug die Gästekarte.

An die Gastgeber stellte die Klägerin Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus. Von den Zahlungen behielt sie mindestens 15 Prozent zur Kostendeckung ein, den verbleibenden Betrag leitete sie an die Leistungserbringer nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung weiter.

Verträge mit Gastgebern und Leistungserbringern

Mit den Leistungserbringern hatte die Klägerin einen Leistungspartner-Vertrag abgeschlossen. Danach verpflichteten sich die Leistungserbringer, an die Gäste nach Vorlage der Gästekarte die vereinbarte Leistung auszuführen. An die Leistungserbringer stellte die Klägerin Gutschriften mit Umsatzsteuer aus und machte erfolglos Vorsteuern geltend.

Kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch

Mit Urteil vom 10.11.2025 (Az. 14 K 2134/23) entschied das FG Baden-Württemberg, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da zwischen ihr und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Leistungen kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Leistungsempfänger der touristischen Leistungen seien die Gäste. Auch wenn Kosten für die Gästekarte kalkulatorisch in die Übernachtungskosten einflössen, sei dieser Anteil nicht bestimmbar und variiere von Gastgeber zu Gastgeber.

Keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber

Die Klägerin erbringe auch keine Vermittlungsleistung an die Gastgeber. Würde man davon ausgehen, dass ein Leistungsaustausch in Form der Verwaltung des Systems vorliege, würde die Neutralität der Umsatzsteuer missachtet, wenn man der Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihren Zahlungen an den Leistungserbringer zugestehen würde.

Die Klägerin habe infolgedessen in den Rechnungen an die Gastgeber zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie schulde diese nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 3/26 anhängig.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 29.08.2026