Stellen Ärzte Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten her, dürfen sie dabei nur Ausgangsstoffe verwenden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Arzt einen Corona-Impfstoff zur persönlichen Anwendung bei seinen Patienten her und zeigte dies auch der zuständigen Behörde an. Diese untersagte die weitere Herstellung jedoch und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass die verwendeten Ausgangsstoffe nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprächen.

Klage des Arztes blieb erfolglos

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 1.10.2026 hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe verwendet werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Die Hersteller der vom Kläger verwendeten Ausgangsstoffe geben vielmehr an, dass diese nur für Forschungszwecke und nicht für die Verwendung am Menschen bestimmt sind.

Keine Einschränkung der ärztlichen Therapiefreiheit

Diese Vorschrift gelte auch für Ärzte, die ein Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen, ohne hierfür eine behördliche Erlaubnis haben zu müssen. Die ärztliche Therapiefreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stünden dem nicht entgegen. 

(BVerwG / STB Web)

Artikel vom 05.10.2026