Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte über die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Kulturkostenzuschüssen zu entscheiden, die ein Unternehmer zur Durchführung bestimmter kultureller Veranstaltungen der Gemeinde erhält.
Ein Unternehmen schloss mit der Stadt einen Vertrag über die Pacht und den Betrieb eines Veranstaltungszentrums. In diesem Vertrag pachtete die Klägerin das Zentrum und übernahm eine differenziert geregelte Betriebspflicht. Für die Durchführung bestimmter kultureller Veranstaltungen erhielt das Unternehmen von der Stadt Ausgleichszahlungen "für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen".
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht ging davon aus, dass zwischen der Durchführung der Veranstaltung und den Ausgleichszahlungen ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang bestand und die Ausgleichszahlungen daher als steuerbares Entgelt – und nicht als sogenannter echter Zuschuss – anzusehen sind. Man könne es zwar kontrovers betrachten, wenn der Landesverfassungsgeber einer Gemeinde einerseits eine konkrete Aufgabe zuweise, die Unterstützung eines Dritten bei deren Wahrnehmung andererseits aber umsatzsteuerlich belastet werde.
Vielfache höchstrichterliche Rechtsprechung
Jedoch hätten der Europäische Gerichtshof wie auch der Bundesfinanzhof in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung einer Besteuerung nicht entgegensteht. Die Entscheidungen betrafen nicht nur die Kulturförderung, sondern auch andere förderungswürdige Projekte, darunter etwa die Wirtschaftsförderung, die Fortbildung für Jugendliche, Bäderbetriebe, den Betrieb einer Rettungswache und den Naturschutz.
Der Senat hat die Revision zu dem Urteil vom 23. April 2026 (4 K 112/25) nicht zugelassen.
(Schlesw.-Holst. FG / STB Web)
Artikel vom 13.10.2026
