Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro verurteilt. Aufgrund einer Falschberatung hatte der Kläger Fenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig waren.
Der Kläger hatte die Firma mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit beantragte er Förderleistungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Beratungsfirma, die diese nicht beanstandete.
Die Angaben für den Verwendungsnachweis der Fördermittel, die der in Absprache mit der Beratungsfirma machte, genügten jedoch den Mindestanforderungen der BEG-Richtlinie nicht, sodass das Bundesamt den Förderbescheid teilweise aufhob.
Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beratungsfirma habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hatte offenbar auch die vom Kläger vorgelegten Angebote nicht auf ihre Förderungsfähigkeit geprüft. Zudem sei sie selbst von falschen Werten ausgegangen. So hatte die Firma in einer E-Mail an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen, so das Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 30 O 197/23).
(LG Berlin II / STB Web)
Artikel vom 05.03.2025