
Die Erbschaftsteuer fällt an, sobald der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs liegen die Steuersätze zwischen 7 % und 50 %. Durch frühzeitige Planung, Schenkungen zu Lebzeiten, die Nutzung der 10-Jahres-Regel sowie Testament- und Erbvertragsgestaltung lässt sich die Steuerlast häufig deutlich reduzieren.
Die Schenkungsteuer folgt grundsätzlich denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer: gleiche Freibeträge, gleiche Steuerklassen und gleiche Steuersätze. Es gibt jedoch zwei wichtige Unterschiede: Eltern und Großeltern fallen bei einer Schenkung in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 € (im Erbfall dagegen in Steuerklasse I mit 100.000 €), und den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder gibt es nur im Erbfall, nicht bei Schenkungen. Entscheidend ist, dass Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt wer-den können. Wer Vermögen schrittweise überträgt, kann steuerliche Spielräume deut-lich besser ausschöpfen. Nießbrauchrechte und Wohnrechte können den steuerpflich-tigen Wert einer Immobilie zusätzlich mindern.
Bei der Übertragung von Unternehmen können stille Reserven aufgedeckt werden. Das kann Einkommensteuer auslösen. Durch geeignete Gestaltungen, etwa Buchwertfort-führung oder schrittweise Übertragung im Rahmen familieninterner Nachfolgelösungen, lässt sich die Einkommensteuerbelastung bei der Nachfolge minimieren oder zeitlich verschieben.
Bei der Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung fällt grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an, sofern die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Kritisch wird es bei Anteilsübertragungen an Immobiliengesellschaften (Share Deals), für die besondere steuerliche Regelungen gelten.

Die Steuersätze liegen zwischen 7 % und 50 % – je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern (im Erbfall), Steuerklasse II Geschwister, Nichten/Neffen und Schwiegereltern, Steuerklasse III alle übrigen Personen (einschließlich unverheirateter Partner). Innerhalb jeder Steuerklasse steigt der Steuersatz mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder: je 400.000 €
Enkelkinder: 200.000 € (400.000 €, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist)
Eltern und Großeltern: 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, entfernte Verwandte und Nichtverwandte: 20.000 €.
Zusätzlich gibt es einen Versorgungsfreibetrag für Ehepartner von 256.000 € sowie für Kinder bis zu 52.000 € – je nach Alter des Kindes.
Wirksame Strategien sind die steuerfreie Übertragung des Familienheims bei Selbstnutzung, Schenkungen zu Lebzeiten mit Nutzung der 10-Jahres-Regel, Nießbrauch- oder Wohnrechte, ein Verkehrswertgutachten, der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten sowie die Multiplikation von Freibeträgen durch mehrere Erben. Konkret bieten sich folgende Strategien an:
Familienheim selbst nutzen (komplett steuerfrei)
Wenn ein Erblasser dem Ehepartner oder den Kindern das gemeinsame Haus vermacht, ist es von der Erbschaftsteuer befreit – allerdings mit Bedingungen: Die Erben müssen die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beziehen und mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Wird die Immobilie innerhalb dieser Frist verkauft oder vermietet, fällt rückwirkend die volle Erbschaftsteuer an.
Bei Kindern ist die Steuerfreiheit auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt; ein darüber hinausgehender Anteil wird anteilig besteuert.
Eine Besonderheit gilt für die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern bereits zu Lebzeiten: Diese ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig von der Schenkungsteuer befreit – und zwar ohne Wertgrenze, ohne die 200-m²-Begrenzung und ohne zehnjährige Behaltensfrist. Der Beschenkte darf die Immobilie also später sogar verkaufen oder anders nutzen, ohne die Befreiung zu verlieren. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um das selbst genutzte Familienheim handelt und die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der Schenkung besteht. Der persönliche Freibetrag von 500.000 € bleibt dabei unangetastet und steht weiterhin für anderes Vermögen zur Verfügung.
Schenkung zu Lebzeiten (10-Jahres-Regel)
Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden – durch frühzeitige Schenkungen lässt sich die Steuerlast also schrittweise auf Null reduzieren.
Beispiel: Bei einem Vermögen von 1.200.000 €, das an ein Kind übertragen werden soll, kann der Freibetrag von 400.000 € über 30 Jahre dreimal genutzt werden – das gesamte Vermögen wäre dann steuerfrei übertragen.
Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehalten
Bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten kann es sich lohnen, diese unter dem Vorbehalt von Nießbrauchrechten zu Lebzeiten zu übertragen. Das bedeutet, dass die übertragende Person das Recht behält, die Immobilie weiterhin zu nutzen und von eventuellen Erträgen (z. B. Mieteinnahmen) zu profitieren. Der Wert des Nießbrauchs oder des Wohnrechts mindert den steuerpflichtigen Wert erheblich.
Verkehrswertgutachten einholen
Ein Verkehrswertgutachten kann helfen, die Steuerlast zu reduzieren, wenn das Finanzamt den Immobilienwert zu hoch ansetzt. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten kann einen niedrigeren Marktwert belegen.
Nachlassverbindlichkeiten abziehen
Schulden und Beerdigungskosten mindern den zu versteuernden Betrag. Andere auf der Immobilie lastende Schulden werden vom Immobilienwert abgezogen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird.
Freibeträge durch mehrere Erben multiplizieren
Mit geschickter Planung kann ein Elternpaar seinen zwei Kindern bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen – da jeder Elternteil jedem Kind gegenüber einen eigenen Freibetrag von 400.000 € hat.
Wichtiger Hinweis: Die meisten wirksamen Strategien müssen vor dem Erbfall eingeleitet werden. Nach dem Tod des Erblassers sind die Möglichkeiten stark eingeschränkt.
Erbschaftssteuer fällt an, sobald der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag gilt pro Person und pro Erblasser und kann bei Schenkung zu Lebzeiten nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Mehrere Erbschaften oder Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Meldepflichten können bereits bestehen, auch wenn keine Steuer anfällt. Steuern zahlt man aber erst ab Überschreiten des Freibetrags. Die Anzeige- bzw. Meldepflicht ist von der Steuerpflicht zu unterscheiden: Jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung unter Lebenden ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erwerbs schriftlich anzuzeigen – und zwar unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Steuer anfällt.
Anzeigepflichtig sind der Erwerber (Erbe oder Beschenkte) sowie bei Schenkungen auch der Schenker. In bestimmten Fällen entfällt die Anzeigepflicht, etwa wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig hervorgeht, oder wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde – dann übernehmen Gericht bzw. Notar die Meldung.
Wichtig: Diese Befreiung gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören – dann bleibt die Anzeigepflicht des Erwerbers bestehen. Gerade bei der Nachfolge mit Immobilien oder Unternehmensanteilen ist daher in der Regel weiterhin eine eigene Anzeige erforderlich. Erst nach Aufforderung durch das Finanzamt ist eine vollständige Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abzugeben.
Für die Schenkungsteuer bei Immobilien gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei der Erbschaftsteuer: gleiche Freibeträge, gleiche Steuerklassen und gleiche Steuersätze. Zwei Unterschiede sind zu beachten: Eltern und Großeltern werden bei Schenkungen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 € eingestuft (im Erbfall Steuerklasse I mit 100.000 €), und der Versorgungsfreibetrag entfällt bei Schenkungen. Nießbrauchrechte und Wohnrechte können den steuerpflichtigen Wert erheblich mindern.
Beide regeln die Erbfolge, aber mit wichtigen Unterschieden. Ein Testament ist einseitig, wird allein vom Erblasser verfasst und kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, ohne dass jemand zustimmen muss. Es kann sowohl handschriftlich verfasst und unterschrieben als auch notariell beurkundet werden.
Ehepartner können ein gemeinsames Testament verfassen (z. B. das sog. „Berliner Testament"). Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein; erst nach dem Tod des längerlebenden Partners fällt das gesamte Vermögen an die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Der überlebende Partner ist damit wirtschaftlich abgesichert. Steuerlich hat diese Konstruktion jedoch zwei Nachteile: Zum einen werden die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und können ihren persönlichen Freibetrag von 400.000 € gegenüber dem erstversterbenden Elternteil nicht nutzen – er verfällt ungenutzt. Zum anderen wird dasselbe Vermögen im zweiten Erbfall erneut besteuert, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.
Ein Berliner Testament kann durch ein sog. Supervermächtnis steuerlich optimiert werden. Dabei wird der überlebende Ehepartner zwar weiterhin Alleinerbe, gleichzeitig erhalten die Kinder aber bereits beim ersten Erbfall ein Vermächtnis. Die konkrete Höhe, der Fälligkeitszeitpunkt und die Auswahl der Begünstigten werden dabei flexibel ausgestaltet – typischerweise entscheidet der überlebende Partner als Beschwerter nach billigem Ermessen über Umfang und Zeitpunkt. Auf diese Weise lassen sich die Freibeträge der Kinder bereits nach dem ersten Erbfall ausnutzen, ohne dass dem überlebenden Partner sofort Vermögen entzogen wird. So wird die Doppelbesteuerung gemildert und die Versorgung des längerlebenden Ehepartners bleibt dennoch gesichert. Die Gestaltung ist anspruchsvoll und sollte stets fachlich begleitet werden.
Ein Erbvertrag dagegen ist zweiseitig und wird zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person geschlossen. Er ist immer notariell zu beurkunden und bindend für alle Beteiligten. Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich.
Typische Herausforderungen sind die Gleichbehandlung der Kinder, Pflichtteilsansprüche, Erbstreitigkeiten und die steuerliche Bewertung des Unternehmens.
Idealerweise beginnt die Planung 4–6 Jahre vor der Übergabe.
Zeitlicher Ablauf (Empfehlung)
4–6 Jahre vorher: Nachfolger identifizieren & aufbauen
3–5 Jahre vorher: Steuerliche Gestaltung planen (Berater einschalten)
1–3 Jahre vorher: Schrittweise Übertragung beginnen (Schenkung, Anteile)
1–2 Jahre vorher: Operative Übergabe, Erbvertrag / Testament finalisieren
Übergabe: Notar, Handelsregister, Banken informieren
Für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge arbeiten typischerweise mehrere Berater zusammen. Der Steuerberater unterstützt bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Optimierung. Der Notar begleitet Erbvertrag, Schenkungsvertrag oder gesellschaftsrechtliche Anpassungen. Ergänzend können Fachanwälte für Erbrecht und Gesellschaftsrecht die rechtliche Absicherung übernehmen.
In Betracht kommen fünf verschiedene Verfahren – das vereinfachte Ertragswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Substanzwertverfahren, das Discounted-Cash-Flow-Verfahren oder das Multiplikatorverfahren. Sie unterscheiden sich in Methodik, Aufwand und Anwendungsbereich:
Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Das gesetzlich in den §§ 199 ff. BewG geregelte Standardverfahren für steuerliche Zwecke. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (Durchschnitt der letzten drei Jahre) wird mit einem festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert. Es ist einfach und schnell anwendbar, kann aber – etwa bei ertragsstarken Unternehmen – zu überhöhten Werten führen. Das Finanzamt legt es häufig zugrunde, sofern kein niedrigerer Wert nachgewiesen wird.
Ertragswertverfahren (IDW S1): Das betriebswirtschaftliche Verfahren nach dem Standard IDW S1. Der Unternehmenswert ergibt sich aus den prognostizierten künftigen Erträgen, die auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Es berücksichtigt individuelle Planungen und Risiken genauer als das vereinfachte Verfahren, ist dafür aber aufwendiger und gutachterlich zu erstellen.
Substanzwertverfahren: Hier wird das Vermögen aus der Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich der Schulden ermittelt (Wert der Substanz). Es bildet die steuerliche Wertuntergrenze: Der nach einem Ertragsverfahren ermittelte Wert darf den Substanzwert nicht unterschreiten. Besonders relevant ist es bei vermögensverwaltenden oder anlageintensiven Unternehmen, während der Ertragsaspekt unberücksichtigt bleibt.
Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF): Ein international verbreitetes Verfahren, das künftige Zahlungsströme (Cashflows) mit einem risikoadäquaten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag abzinst. Es gilt als sehr genau, hängt jedoch stark von den getroffenen Prognose- und Zinsannahmen ab und wird vor allem bei Transaktionen und größeren Unternehmen eingesetzt.
Multiplikatorverfahren: Ein marktorientiertes Näherungsverfahren, bei dem der Unternehmenswert über Multiplikatoren auf eine Bezugsgröße (z. B. Umsatz oder EBIT) geschätzt wird, abgeleitet aus vergleichbaren Unternehmen oder Branchenwerten. Es liefert schnell eine erste Orientierung über den Marktwert, ist aber weniger präzise und für die steuerliche Bewertung nur eingeschränkt geeignet.
Werterhöhend wirken unter anderem wiederkehrende Umsätze, langfristige Kundenverträge, eine starke Marke oder ein starkes Alleinstellungsmerkmal, gutes Management und ein Wachstumsmarkt.
Wertmindernd dagegen wirken starke Inhaberabhängigkeit, eine zu starke Konzentration auf wenige Großkunden oder nur einen einzigen Lieferanten (sog. Klumpenrisiko), veraltete Technologie oder Maschinen, ungeregelte Nachfolge oder laufende Rechtsstreitigkeiten. Ebenso können regulatorische Risiken den Wert mindern – etwa neue gesetzliche Anforderungen im Bereich Umweltauflagen oder Lieferketten (z. B. Lieferkettensorgfaltspflichten), die zusätzliche Kosten oder Anpassungen erfordern.
Wir entwickeln strategische Nachfolgepläne, begleiten Unternehmer bei Übergabe, Verkauf oder Nachfolgerregelung und sichern die Gestaltung steuerlich und rechtlich ab.
Wir gestalten die Übertragung von Immobilien, Beteiligungen und Privatvermögen steueroptimiert – als Schenkung, Erbfolge oder generationenübergreifenden Vermögensplan.
Wir prüfen und optimieren steuerliche Auswirkungen von Testamenten und Erbverträgen und entwickeln Lösungen, um Freibeträge optimal auszuschöpfen.
Für Erbschaft und Schenkung ist eine realistische, steuerlich anerkannte Bewertung entscheidend. Wir unterstützen bei Unternehmens- und Immobilienbewertungen nach gesetzlichen Vorgaben – vom vereinfachten Ertragswertverfahren bis zur Grundbesitzbewertung nach BewG.
Jede Erbschaft muss dem Finanzamt gemeldet werden – auch dann, wenn keine Steuer anfällt. Wir übernehmen die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung und prüfen Optimierungsmöglichkeiten, bevor die Erklärung eingereicht wird.
