
Ärztinnen und Ärzte erzielen in der Regel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Damit fällt die Einkommensteuer an, ohne Gewerbesteuer, solange die Tätigkeit rein freiberuflich bleibt. Vorsicht ist bei Nebenumsätzen (z. B. Warenverkauf) geboten. Diese können zur gewerblichen Infizierung führen. Der Gewinn wird häufig über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt.
Leistungen in der Arztpraxis sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung einer konkreten Krankheit dienen – also medizinisch indiziert und patientenbezogen sind. Alles andere ist umsatzsteuerpflichtig (19 %). Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung privatärztlicher Leistungen und IGeL-Angebote erfordert daher eine sorgfältige Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen, die Beachtung der Kleinunternehmerregelung, eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Dokumentation sowie eine genaue Prüfung der Tätigkeitsmerkmale. Fehler in diesen Bereichen führen regelmäßig zu Steuernachforderungen und weiteren steuerlichen Nachteilen.
Ärztliche BAG/PartG bleiben gewerbesteuerfrei, solange sie rein freiberuflich und eigenverantwortlich-leitend tätig sind. Bei gewerblichen Nebentätigkeiten (z. B. Warenverkauf, kosmetische Leistungen, Labor-/Handelsumsätze) muss man bedenken: Schon geringe gewerbliche Anteile können zur Abfärbung führen – dann gelten alle Einkünfte der BAG als gewerblich und es fällt Gewerbesteuer an. Ein MVZ in der GmbH ist dagegen regelmäßig voll gewerbesteuerpflichtig – unabhängig davon, dass die Leistungen ärztlich sind; ein Freibetrag besteht hier nicht.
Ärztinnen und Ärzte zahlen Kirchensteuer nur bei Kirchenzugehörigkeit; sie betrifft die Privatsteuer, nicht die Gewinnermittlung der Praxis. Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar. Der Solidaritätszuschlag fällt seit 2021 überwiegend nur bei höheren Einkommen an; bei Kapitalerträgen wird er an der Quelle einbehalten. Für BAG und MVZ-GmbH gilt: Die Gesellschaft zahlt keine Kirchensteuer, betroffen sind gegebenenfalls die Gesellschafter privat. Der Soli auf die Körperschaftsteuer bleibt. In der Lohnabrechnung müssen Kirchensteuermerkmale der Mitarbeitenden korrekt hinterlegt sein.

Bei der Neugründung oder Übernahme einer Arztpraxis sind zahlreiche steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen frühzeitig zu klären. Dazu gehören unter anderem die Wahl der passenden Rechtsform, die steuerliche Behandlung des Praxiswerts, die Finanzierung der Praxisausstattung, die Planung laufender Kosten sowie die Sicherung der Liquidität in der Anfangsphase. Bei Praxisübernahmen, Zusammenschlüssen oder dem Einstieg weiterer Gesellschafter können zudem besondere steuerliche Regelungen relevant werden, etwa im Zusammenhang mit der Einbringung einer Praxis, der Gewinnermittlungsart oder einer möglichen gewerblichen Infektion.
Betriebswirtschaftlich stehen vor allem Kapitalbedarf, Investitionen in medizinische Geräte, Personal, Miete, Verwaltungskosten, Anlaufverluste und Tilgungen im Mittelpunkt. Auch Risiken wie Krankheit, Forderungsausfälle oder Fachkräftemangel sollten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Die steuercompany unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, diese Punkte strukturiert zu analysieren, steuerlich sinnvoll zu gestalten und wirtschaftlich tragfähig zu planen. Dazu zählen insbesondere die Kapitalbedarfs- und Liquiditätsplanung, die Prüfung von Fördermitteln und Finanzierungsmöglichkeiten, die Begleitung bei Bankgesprächen sowie die Entwicklung eines fundierten Gründungs- oder Übernahmekonzepts.
Eine digitale Buchhaltung muss GoBD-konform, nachvollziehbar, revisionssicher und durch eine Verfahrensdokumentation abgesichert sein. Gleichzeitig sind personenbezogene Daten nach der DSGVO zu schützen, etwa durch sichere Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung sowie Pseudonymisierung oder Anonymisierung, wo dies möglich ist. Die Datenverarbeitung muss so gestaltet sein, dass ohne zusätzliche Informationen keine Rückführung auf eine bestimmte Person möglich ist.
Für verschiedene Aufgabenbereiche wie Forderungs- und Verbindlichkeitsmanagement, Reisekostenabrechnung, Kassenführung und Bewertung von Vermögensgegenständen existeren spezialisierte digitale Lösungen. Diese können entweder in die Buchhaltungssoftware integriert oder als eigenständige Anwendungen mit Schnittstellen zur Finanzsoftware betrieben werden. Investitionen in derartige digitale Tools und die Weiterbildung der Mitarbeiter sind notwendig, um die Automatisierung und Digitalisierung effizient umzusetzen.
Die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) muss die jeweilige Praxisstruktur abbilden. In einer allgemeinmedizinischen Praxis steht die Grundversorgung aller Patienten im Vordergrund. Sie haben meist eine breit gestreute Leistungsstruktur mit vielen kleineren Einzelleistungen. Ihre Patienten betreuen sie meist langfristig und umfassend. Fachärztliche Praxen arbeiten stärker spezialisiert und behandeln nur die in ihr Fachgebiet fallenden Krankheiten. Sie benötigen oft spezielle medizinisch-technische Geräte und haben dadurch höhere Investitions- und Betriebskosten in bestimmten Bereichen. Erhalten teils aber auch eine höhere Einzelvergütung.
Die BWA muss diese branchenspezifischen Unterschiede abbilden, um eine aussagekräftige Analyse der wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen. Die Interpretation der Kennzahlen muss immer die jeweilige Praxisausrichtung und die spezifischen Leistungs- und Kostenstrukturen berücksichtigen. Eine allgemeingültige BWA-Vorlage ist daher für beide Praxisformen nicht ausreichend; vielmehr ist eine individuelle Anpassung an die jeweilige Praxisform und deren Abrechnungs- und Leistungsstruktur erforderlich.
Nebeneinkünfte müssen zunächst richtig eingeordnet werden: je nach Vertragsgestaltung als selbstständige oder nichtselbstständige Einkünfte. Aufwendungen sind entsprechend sachgerecht aufzuteilen. Für bestimmte nebenberufliche Notarztdienste kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag, aktuell bis zu 3.000 EUR jährlich) genutzt werden. Gutachtertätigkeiten sind umsatzsteuerlich genau zu prüfen, da viele Gutachten ohne therapeutisches Ziel steuerpflichtig sind. Bei geringen steuerpflichtigen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung relevant sein. Diese besagt, das wenn die Umsätze im Vorjahr unter 22.000 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 EUR liegen, keine Umsatzsteuer anfällt. Zusätzlich sollten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten geprüft werden.
Ärztinnen und Ärzte können Rücklagen über steuerlich begünstigte Altersvorsorgeformen, betriebliche Altersvorsorge und private Kapitalanlagen aufbauen. Beiträge zu Versorgungswerken, gesetzlicher Rentenversicherung oder Basisrenten können als Sonderausgaben abziehbar sein. Über die klassische gesetzliche und private Vorsorge hinaus kann die betriebliche Altersvorsorge genutzt werden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat die Rahmenbedingungen hierfür verbessert, insbesondere für kleinere Praxen. Die Einzahlungen in betriebliche Altersvorsorgeformen sind steuerlich begünstigt und können die Steuerlast im Ansparzeitraum senken. Auch Investitionen, Wertpapiere oder Immobilien können Teil einer strategischen Rücklagenplanung sein.
Die konkrete steuerliche Auswirkung hängt von der individuellen Einkommens- und Praxissituation ab. Die genannten Maßnahmen sollten im Rahmen einer individuellen Steuerplanung unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und der persönlichen Ziele abgestimmt werden.
Beim Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sollten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor allem die steuerliche Einordnung der Gesellschaft beachten. Eine BAG wird in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Partnerschaftsgesellschaft geführt und erzielt grundsätzlich freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter die freiberuflichen Voraussetzungen erfüllen. Werden innerhalb der BAG jedoch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, kann es zur sogenannten gewerblichen Infektion kommen, wodurch die gesamten Einkünfte als gewerblich gelten und Gewerbesteuer entstehen kann.
Steuerlich ist die BAG eine Mitunternehmerschaft. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter an Chancen und Risiken beteiligt sein müssen, etwa durch Gewinn- und Verlustbeteiligung, Kapitalbeteiligung und Mitwirkung an wesentlichen Entscheidungen. Die Gewinnermittlung erfolgt durch eine gesonderte und einheitliche Feststellung; die Gewinnanteile werden anschließend den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen einkommensteuerlich erfasst.
Besonders wichtig sind klare Regelungen zu Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben sowie Betriebs- und Sonderbetriebsvermögen. Dazu gehören zum Beispiel Geschäftsführervergütungen, Mieten für überlassene Praxisräume oder Geräte, die ein Gesellschafter der BAG zur Nutzung überlässt. Bei Ein- oder Austritt eines Gesellschafters können dadurch steuerpflichtige Entnahme- oder Einlagevorgänge entstehen. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher Gewinnverteilung, Ein- und Austritt, Sonderbetriebsvermögen, berufsrechtliche Pflichten und Haftungsfragen detailliert regeln.
Nicht jede ärztliche Leistung ist automatisch umsatzsteuerfrei. Steuerfrei sind grundsätzlich nur Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel, also Leistungen zur Diagnose, Behandlung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten. IGEL-Leistungen, kosmetische Behandlungen, Gutachten, Lehrtätigkeiten oder Hilfsmittellieferungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Häufige Fehler entstehen durch falsche Leistungszuordnung, fehlerhafte Rechnungen, unzutreffende Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder falschen Vorsteuerabzug.
Wird die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nicht korrekt angewendet, kann es zu einer unberechtigten Nichtabführung der Umsatzsteuer kommen. Die Grenze von 22.000 EUR (Vorjahr) für steuerpflichtige Umsätze ist zu beachten. Der Vorsteuerabzug wiederum ist nur für die auf steuerpflichtige Umsätze entfallenden Eingangsleistungen möglich. Eine saubere Dokumentation und Abgrenzung ist daher entscheidend. Fehler in diesen Bereichen führen regelmäßig zu Steuernachforderungen und weiteren steuerlichen Nachteilen
Die steuercompany unterstützt bereits vor Beginn der Betriebsprüfung bei der Zusammenstellung, Prüfung und Aufbereitung aller relevanten Unterlagen. Während der Prüfung koordinieren wir die Kommunikation mit dem Prüfer, beantworten Rückfragen, begleiten Termine und achten darauf, dass Prüfungsumfang und Prüfungsanordnung eingehalten werden. Bei der Übermittlung großer Datenmengen an die Finanzverwaltung nutzten wir moderne digitale Plattformen, um einen sicheren und effizienten Datenaustausch zu gewährleisten. Zum Abschluss werden Prüfungsfeststellungen und Änderungsbescheide geprüft; falls erforderlich, unterstützt die steuercompany auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln.
Die Kombination aus Steuerberatung und betriebswirtschaftlicher Praxisanalyse bietet Hausärztinnen, Hausärzten sowie Fachärztinnen und Fachärzten eine ganzheitliche Grundlage für die erfolgreiche Praxisführung. Neben der klassischen steuerlichen Betreuung werden auch betriebswirtschaftliche Themen wie Kostenrechnung, Controlling, Liquiditätsplanung, Investitionsrechnung und strategische Praxisplanung einbezogen. So können steuerliche und wirtschaftliche Aspekte optimal aufeinander abgestimmt werden.
Für ärztliche Praxen bedeutet das, dass Entscheidungen nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten, sondern auch mit Blick auf Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit und langfristige wirtschaftliche Stabilität getroffen werden. Dies ist besonders wichtig bei Investitionen, Kooperationen, Praxisübernahmen, Praxisverkäufen, Zusammenschlüssen oder der Planung einer Nachfolge.
Ein weiterer Vorteil liegt in der Unterstützung bei der Praxisbewertung. Der Praxiswert ist für Ärztinnen und Ärzte eine wesentliche Betriebsgrundlage und spielt insbesondere bei Übertragungen, Nachfolgeregelungen oder dem Wechsel in neue Praxisstrukturen eine wichtige Rolle. Durch die Verbindung von steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Expertise können Gestaltungsspielräume besser genutzt, Risiken und Chancen frühzeitig erkannt und gesetzliche sowie berufsrechtliche Anforderungen berücksichtigt werden.
Der Erstkontakt ist unkompliziert und persönlich und erfolgt je nach Wunsch telefonisch, per E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch. Im ersten Austausch geht es um die aktuelle Praxissituation, steuerliche Fragestellungen, wirtschaftliche Ziele und den gewünschten Beratungsumfang. Darauf aufbauend entwickeln wir ein individuelles Betreuungskonzept, das zur Praxis und zum konkreten Bedarf passt.
Wir begleiten Sie bei der Existenzgründung – von der Übernahme einer bestehenden Praxis bis zum Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis. Egal ob Businessplan, Praxisstrategie, Unterstützung bei Verhandlungen mit Kreditinstituten oder Hilfestellung bei der Auswahl der finanzierenden Bank – wir unterstützen Sie.
Auch beim Verkauf Ihrer Praxis stehen wir an Ihrer Seite und strukturieren alles möglichst steueroptimiert.
Ihre Finanz- und Lohnbuchhaltung läuft vollständig digital. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sind speziell auf Ärzte zugeschnitten, sodass Sie Ihre Praxiszahlen jederzeit verstehen und gezielt steuern können.
Mehr Netto vom Brutto: Wir entwickeln steueroptimierte Vergütungsmodelle für angestellte Ärzte und medizinische Fachangestellte. So erhöhen Sie die Nettolöhne, ohne dass die Personalkosten unverhältnismäßig steigen.
Mit unserer jährlichen Steuerplanung vermeiden Sie unangenehme Steuernachzahlungen und sichern Ihre Liquidität. Bei Betriebsprüfungen vertreten wir Sie gegenüber dem Finanzamt. Umsatzsteuerliche Fallstricke kennen wir und haben diese stets im Blick.
